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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen

Stand: 01.2024

Die Marnet Freizeitmobile GmbH betreibt die Marke „Gude Camper“. Vermieter des Mietfahrzeugs ist die Marnet Freizeitmobile GmbH, Willy-Brandt-Str. 6, 61440 Oberursel, nachfolgend Vermieterin genannt.

1. Anzuwendendes Recht, Vertragsinhalt, Stellung des Kunden

1.1. Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Reisemobiles, Kastenwagens oder Wohnwagens mit standardmäßigem oder individuellem Innenausbau sowie ggf. von Zubehör hierzu durch die Vermieterin an den Mieter (Kunde). Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, da die Anmietung an einem Standort der Vermieterin in Deutschland erfolgt. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

1.2. Das Vertragsverhältnis besteht aus folgenden Dokumenten:

1. Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen,
2. Buchungsbestätigung per E-Mail an den Mieter,
3. das von den Vertragsparteien vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übergabe- und Rückgabeprotokoll,
4. diese allgemeinen Vermietbedingungen.

1.3. Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Mietfahrzeugs. Bei vereinbarten Rückgaben außerhalb der Öffnungszeiten, besteht die Haftung durch den Mieter bis zur ordentlichen Rücknahme durch Bevollmächtigte der Vermieterin. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter.

1.4. Die Vermieterin schuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 am BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Benutzung des Mietfahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig. Die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich von der Vermieterin zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko usw. muss eine besondere Vereinbarung mit der Vermieterin geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden. Auf Verlangen der Vermieterin ist das Reiseziel vor Abfahrt mitzuteilen und wird für die Dauer der Überlassung des Mietfahrzeugs gemäß DSGVO-Vorgaben gespeichert. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt ins europäische Ausland über dortige gesetzliche Regelungen zum Einsatz eines Reisemobiles, Kastenwagens oder Wohnwagens im Straßenverkehr oder weiteren Bereichen selbständig und eigenverantwortlich zu erkundigen. Etwaige Ausfuhr- bzw. Einfuhrbelege bei Ein- oder Ausreise sind in jedem Fall aufzubewahren. Bei Verlust trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Mehrkosten bei Auslieferung oder Fahrzeugtausch im europäischen Ausland sind vom Mieter zu tragen.

1.5. Die Nutzung der Reisemobile, Kastenwagen oder Wohnwagen, zur mietweisen Überlassung, ist auf 180 Tage begrenzt.

1.6. Die Mietfahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents o.ä. vermietet. Es ist dem Mieter jedoch untersagt, das Mietfahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung
untersagt. Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietfahrzeugs behält sich die Vermieterin vor, dieses nicht auszuhändigen.

1.7. Eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmenkunden ist nur für erlaubte private Zwecke nach Ziff. 1.6. des Mieters oder dessen Mitarbeitern zulässig.

1.8. Kann der Mieter das Mietfahrzeug aus einem bestimmten Grund nicht nutzen, hat er keine Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder andere Verfügung durch den Mieter ist nicht zulässig. Der Mieter verpflichtet sich, der Vermieterin zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte von etwaigen Eingriffen Dritter in die Rechte der Vermieterin, z. B. im Wege der Zwangsvollstreckung, unverzüglich Anzeige zu machen. Dem Mieter steht an dem Mietfahrzeug kein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Ansprüche gegen die Vermieterin, gleich aus welchem Grund, zu.

1.9. Die Überklebung von Werbezeichen der Vermieterin auf den Mietfahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. Eine Ergänzende Beklebung (Co-Branding) muss durch die Vermieterin gestattet werden.

2. Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz

2.1. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Vermieterin verbindlich. Wird die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann die Vermieterin vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach Ziffer 2.3. verlangen. Die Vermieterin ist ohne Kautions- und/oder Mietpreiszahlung nicht verpflichtet, das Mietfahrzeug dem Mieter zur Verfügung zu stellen.

2.2. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, die in Ziffer 7.1. aufgeführten Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen.

2.3. Zusätzlich zu den in Ziffer 7.1. aufgeführten und auch bei Rücktritt durch die Vermieterin vom Mieter geschuldeten Zahlungen kann es zu weitergehenden Schadensersatzforderungen der Vermieterin kommen, wenn bei Nichterbringung von Anzahlung und/oder Kaution oder bei Nichtabholung die Vermieterin einen höheren Schaden nachweisen kann.

2.4. Der Mieter ist berechtigt, einen geeigneten Ersatzmieter zu benennen, den die Vermieterin aus wichtigem Grund ablehnen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Vertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Vertrag vollständig, entfällt die Pflicht des Mieters zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht.

2.5. Sollte der Vermieterin aufgrund verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. entgangener Gewinn aus der Weitervermietung und/oder Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters), so behält sich die Vermieterin vor, diese Ansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis der Vermieterin zur automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer zu zahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietpreis richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietfahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung kann sich der Mieter gegebenenfalls nach den allgemeinen Bedingungen dieser Versicherung gegen diese Kosten schützen.

3. Berechtigte Fahrer

3.1. Das Mietfahrzeug darf nur durch den/die im Mietvertrag genannten Fahrer/in gefahren werden. Grundsätzlich Führungsberechtigte der Mietfahrzeuge sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete mindestens 21 Jahre alt sind und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind. Bei Wohnwagen ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein BE zum Führen einer Fahrzeugkombination aus PKW und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann.

3.2. Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe der Vermieterin im Original vorlegen. Kopien werden nicht akzeptiert. Wird durch den Mieter ein(e) Fahrer/in zur Abholung des Mietfahrzeuges beauftragt, bestätigt diese(r) den Mietvertrag zwischen Vermieterin und Mieter im guten Glauben der Vermieterin als Vertretungsbevollmächtigte/r des Mieters.

3.3. Der Mieter hat das Handeln der Fahrer wie eigenes zu vertreten und haftet hierfür gegenüber der Vermieterin. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag gelten zugunsten und zu Lasten der berechtigten Fahrer; der Mieter hat die Fahrer entsprechend zu verpflichten.

3.4. Auf Verlangen der Vermieterin sind alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum zu nennen. Hegt die Vermieterin Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sie sich vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.

3.5. Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch von der Vermieterin angebotene und/oder abgeschlossene Versicherungspakete. Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.

3.6. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 3.1. sind.

3.7. Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder bei Krankheit.

4. Preise

4.1. Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum für das Mietfahrzeug, sowie inkludiertes Zubehör und weitere gebuchte Extras. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen, KfZ-Versicherung, KfZ-Steuer, GEZ- & GEMA-Gebühren und der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses veröffentlichten Preise gelten inkl. jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz.

4.2. Der jeweilige Mietpreis ist aus der Preisübersicht auf der Buchungsplattform zu entnehmen. Zum Mietpreis kommt eine Servicepauschale bis zu 149 € dazu. Im Mietpreis nicht enthalten sind insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Zusatzstoffe wie z.B. AdBlue, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten.

4.3. Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von 29 € pro Mandat.

4.4. Der Mieter autorisiert hiermit die Vermieterin, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrags hinterlegten vertraglich vereinbarten Kaution, die per EC-Karte beglichen wurde, zu verrechnen.

4.5. Insbesondere autorisiert der Mieter die Vermieterin, die vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 4.3. für Strafmandate, Blitzer und Parktickets mit der Kaution, wie in Ziffer 4.4. beschrieben, zu verrechnen.

4.6. Die gemäß Mietvertrag vereinbarten Inklusivkilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind im Mietpreis inkludiert, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet.

4.7. Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar, außer die Buchung und Kombination der Rabatte sind systemseitig über die Buchungsplattform für alle Kundengruppen buchbar.

5. Buchung

5.1. Mit einer abgeschlossenen Buchung über die Buchungsplattform der Vermieterin sendet der Mieter eine verbindliche Willenserklärung zum Abschluss des Mietvertrags ab und erkennt diese Allgemeinen Vermietbedingungen der Vermieterin durch ein „Opt in“-Verfahren im Buchungsprozess an.

5.2. Der Mieter erhält nach Abschluss der Buchung eine Buchungsbestätigung als Meldung auf der Buchungsseite sowie eine automatische Direkt-Email (Instant Mail) von der Vermieterin. Diese E-Mail beinhaltet neben der Buchungsbestätigung noch den Mietvertrag und diese AVB. Die Mietbuchung ist für den Vermieter damit verbindlich angenommen (=Vertragsschluss zustande gekommen) und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht.

6. Zahlungsweise

6.1. Der Anzahlungsbetrag einer Buchung beträgt in der Regel 30% des gesamten Mietpreises (inklusive Extras und Versicherungspauschalen) und ist sofort zum Buchungszeitpunkt (also nach Erhalt der Buchungsbestätigung) fällig. Innerhalb von 8 Tagen hat die Anzahlung bei der Vermieterin einzugehen.

6.2. Der restliche Mietpreis ist spätestens 20 Tage vor Mietbeginn zu bezahlen. Bei einer Buchung mit weniger als 14 Tagen Vorlauf vor dem Mietbeginn ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.

6.3. Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, ist die Vermieterin nicht mehr an die Reservierung gebunden. Sofern schon im Buchungsprozess die Zahlungsmethode „100% bei Buchung“ ausgewählt/ vereinbart wird, ist der vereinbarte Mietpreis vollständig und sofort fällig. Wird die Zahlung nicht unmittelbar geleistet, ist die Vermieterin nicht mehr an die Reservierung gebunden.

7. Stornierung

7.1. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder kündigt er vor Mietbeginn, gilt Folgendes:

Rücktritt / Kündigung:
• mehr als 50 Tage vor Mietbeginn: 300,- €
• 49 Tage bis 25 Tage vor Mietbeginn: 60 % des Mietpreises
• 24 Tage bis 16 Tage vor Mietbeginn: 80 % des Mietpreises
• weniger als 16 Tage vor Mietbeginn: 100 % des Mietpreises

7.2. In Absprache mit der Vermieterin kann eine Umbuchung vereinbart werden. Dies erfolgt auf Kulanz und ohne Rechtsanspruch des Mieters.

7.3. Durch Abschluss einer gesonderten Reiserücktrittskostenversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen dieser Versicherung gegebenenfalls gegen diese Kosten schützen.

8. Zahlungsart und Kaution

8.1. Bei Mietbeginn muss zur Sicherheit für die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietfahrzeugs eine Kaution in Höhe von 1000 € ausschließlich per EC-Karte hinterlegt werden. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt.

8.2. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund, ungeachtet etwaiger Schadensersatzansprüche.

8.3. Bei der Fahrzeugübergabe zum Mietbeginn werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ein Zustandsbericht ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs im Zustand wie bei Übergabe, erfolgt die Rückzahlung der Kaution innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des Mietverhältnisses.

8.4. Die Kautionserstattung befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die im Nachgang von der Vermieterin festgestellt werden. Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von der Vermieterin einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.

8.5. Zusätzliche Gebühren oder Kosten (beispielsweise Sonderreinigungspauschalen) werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietfahrzeug verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird die Vermieterin dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn die Vermieterin diese Kosten kennt.

8.6. Die Vermieterin ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten. Einwendungen gegen die Berechnung kann der Mieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Geltendmachung des Anspruchs, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Beweis, dass der Mieter nicht der Verursacher ist. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.

9. Mietzeitraum

9.1. Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Mietfahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe.

9.2. Die Rückgabe des Mietfahrzeugs hat bis zu der im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit zu erfolgen.

9.3. Wird die Mietzeit überzogen, werden je angefangener Stunde 50 € berechnet, außer der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten, wofür der Mieter die Beweislast trägt. Die Maximalgebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe beträgt 500 €. Entsteht der Vermieterin aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich die Vermieterin vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Der Mieter hat die Vermieterin über Verspätungen unverzüglich zu informieren.

9.4. Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis der Vermieterin, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

10. Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs

10.1. Die Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgt an dem vereinbarten Standort der Vermieterin.

10.2. Das Mietfahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich vom Mieter übernommen werden. Die Übernahme muss zum vereinbarten Mietbeginn, dabei von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, bzw. samstags um 12:00 Uhr erfolgen. Entsteht dem Mieter durch diese Regelung ein Schaden (z.B. verspätete Anreise am Zielort), haftet die Vermieterin nicht. Abweichende Uhrzeiten zur Übernahme des Mietfahrzeugs müssen explizit vereinbart sein und können eine zusätzliche vom Mieter zu entrichtende Gebühr nach sich ziehen.

10.3. Der Mieter erhält das Mietfahrzeug von der Vermieterin vollgetankt. Die Tankregelung besagt voll/voll. Etwaige Fehlmengen werden auf dem Übergabeprotokoll erfasst.

10.4. Als standardmäßiger Vertragsbeginn ist vertraglich 14:00 Uhr am Tage des Mietbeginns vereinbart. An Wochenenden 12:00 Uhr. In der Regel sind an unseren Mietfahrzeugen Fahrradträger montiert, obwohl sie vom Mieter nicht ausdrücklich gebucht wurden; dies vor allem deshalb, um den reibungslosen Fortgang des Vermietgeschäfts aufrechterhalten zu können. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, den Fahrradträger abzumontieren. Für Fährbuchungen gelten die auf der Website kommunizierten Längenangaben des Mietfahrzeugs (jeweils bis Fahrzeuglänge +/- 60 cm).

10.5. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit zum vereinbarten Rückgabedatum, dies ist Montag bis Samstag jeweils bis 10:00 Uhr, abzugeben. Entsteht dem Mieter durch diese Regelung ein Schaden (z.B. vorzeitige Abreise am Aufenthaltsort), haftet die Vermieterin nicht. Abweichende Uhrzeiten zur Rückgabe des Mietfahrzeugs müssen explizit vereinbart sein und können eine zusätzliche vom Mieter zu entrichtende Gebühr nach sich ziehen. Als standardmäßiges Vertragsende ist 10:00 Uhr am Rückgabetag vereinbart.

10.6. Falls das Mietfahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung seitens des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss die Vermieterin davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Die Vermieterin ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.

10.7. Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, dieses gemeinsam mit einem Vertreter der Vermieterin zu besichtigen und ein Rückgabeprotokoll für das Mietfahrzeug zu unterschreiben. Das Rückgabeprotokoll führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen der Vermieterin hinsichtlich nicht aufgeführter Schäden (insbesondere nicht hinsichtlich versteckter Schäden), es handelt sich nicht um ein negatives Schuldanerkenntnis.

10.8. Das Mietfahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden. Wurden Fehlmengen bei der Übergabe erfasst, muss der Mieter das Mietfahrzeug so aufgetankt zurückgeben, wie er es von der Vermieterin erhalten hat.

10.9. Ein minder gefüllter Tank, wie in Ziffer 10.8. beschrieben, wird unter Berechnung der konkreten Spritkosten zur Auffüllung des Tanks und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 29 € von der Vermieterin aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.

10.10. Das Mietfahrzeug muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) vom Mieter an die Vermieterin übergeben werden. Außerdem sind hygienische Bereiche, wie Küchenzeile (Spüle, Herd und Kühlschrank), Nasszelle (sofern vorhanden) gereinigt, trocken und sauber wie bei der Übergabe zu hinterlassen. Die Toilettenkassette ist zu entleeren und zu reinigen. Ebenso obliegt die Außenreinigung dem Mieter.

10.11. Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. Tierverunreinigungen, Flecken auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von 200 € berechnet. Ebenso hat der Mieter die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm) zu tragen.

10.12. Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß, wie in Ziffer 10.10. beschrieben, gereinigt übergeben, oder nur teilweise gereinigt, wird eine Sonderreinigungspauschale berechnet. Diese beträgt für die Innenreinigung 159 €, für die Außenreinigung ebenfalls 159 € extra.

10.13. Wird die Toilette nicht ordnungsgemäß, wie in Ziffer 10.10. beschrieben, übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale von 185 € berechnet.

10.14 Alle Mietfahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist im gesamten Mietfahrzeug nicht gestattet. Das Rauchen ist auch in den Wohnwagen nicht gestattet. Wird das Rauchverbot missachtet, wird eine professionelle Ozonbehandlung zur Rauchrückständebeseitigung nach Aufwand durchgeführt. Mindestkosten 200 €.

11. Obhuts- und Sorgfaltspflicht

11.1. Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Auch verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.

11.2. Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nicht- beachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des Mieters.

11.3 Der Mieter erhält zum Mietbeginn für jede vorhandene Matratze einen Einwegschoner. Dieser ist unter dem Bettlaken zu verwenden und vor Rückgabe aus dem Mietfahrzeug zu entfernen. Sollten der Mieter und/oder die Mitreisenden den Einwegschoner nicht verwenden und kommt es zu Verunreinigungen, wird der Originalbezug durch die Vermieterin erneuert. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Für ein Einzelbett sind dies 79 €, für ein Doppelbett 129€.

11.4. Die Mitnahme eines Haustieres ist gestattet. Damit wird eine zusätzliche Reinigungspauschale zum Entfernen von Tierhaaren fällig, diese beträgt 99 €. Fällt der Vermieterin eine starke Verunreinigung auf, muss der Mieter sämtliche gesonderte Reinigungskosten übernehmen (Tierhaarent- fernung, Ozonbehandlung etc.).

12. Reparatur und Wartung

12.1. Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung der Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß Ziff. 11. sowie der Verpflichtungen aus dieser Ziff. 12. ergeben.

12.2. Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Mietfahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem es sich bei Übernahme befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.

12.3. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.

12.4. Der Mieter über nimmt einen ausreichend befüllten AdBlue-Tank bei Übernahme. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuch tenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Missachtet der Mieter die Warn anzeige und die Restreichweitenanzeige, ist mit Ablauf der Restreichweiten anzeige auf 0 km kein Fahrzeugstart mehr möglich. Für entstehende Kosten im Zuge der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, z.B. durch Abschleppen in eine Werkstatt oder Notdiensteinsätze durchandere vom Hersteller autorisierte Werkstätten, haftet der Mieter.

12.5. Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt die Vermieterin.

12.6. Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Mietfahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch die Vermieterin untersagt. Sollte dieses Verbot verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Übernahme bestand.

12.7. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebsoder Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit vorheriger Einwilligung der Vermieterin im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

12.8. Versagt der Kilometerzähler, ist das Mietfahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.

12.9. Notdienst: Kann der Mieter die Vermieterin zur Freigabe nicht erreichen und es werden mechanische Eingriffe an Ort und Stelle notwendig, um die unmittelbare Fahrbereitschaft wieder herstellen zu können, zum Beispiel Liegenbleiben auf dem Seitenstreifen der Autobahn, die andernfalls Gefahr für Leib und Leben bedeuten, darf nur in diesen Fällen ohne vorherige Genehmigung der Eingriff (Notreparatur) durch den Mieter beauftragt werden. Im Zweifel muss der Mieter den Beweis erbringen, dass er alle Möglichkeiten der Kontaktaufnahme unternommen hat, um sich vorab die Freigabe der Vermieterin einzuholen.

12.10. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrags über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter in voller Höhe der anfallenden Kosten durch die Leistungserbringer. Der Mieter tritt dann gegenüber der Werkstatt als Auftraggeber auf und ist zahlungspflichtig gegenüber dem Leistungserbringer. Sofern der Mieter dieser Zahlungspflicht nicht nachkommen will, kann die reparierende Werkstatt von ihrem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch machen und das Mietfahrzeug nicht wieder an den Mieter aushändigen. Für Schäden, die dem Mieter durch die Einbehaltung des Mietwagens entstehen, z.B. Hotelübernachtung, Taxikosten, haftet die Vermieterin nicht.

13. Haftung der Vermieterin

13.1. Die Vermieterin haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihr zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, jedoch begrenzt auf das 10fache des vereinbarten Mietpreises. Die Vermieterin ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges oder höherwertigeres Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das reservierte Fahrzeug aus Gründen, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während des Mietzeitraums aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Dies gilt auch für den eventuellen Verkauf des reservierten Fahrzeuges durch die Vermieterin. Längenunterschiede, die sich durch einen Fahrzeugwechsel ergeben, sind bis +/- 100 cm erlaubt. Für mittelbare Schäden haftet die Vermieterin nicht.

13.2. Im Übrigen haftet die Vermieterin für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nach den Maßgaben des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.

13.3. Die Vermieterin ist nicht zu Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Mietfahrzeugs darin zurücklässt.

14. Haftung des Mieters und Versicherung

14.1. Das Mietfahrzeug ist mit einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 € (Teilkasko) / 1000 € (Vollkasko) je Schadensfall versichert.

14.2. Bei Unfällen und Verlust des Mietfahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er bzw. der Fahrer den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter oder Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- bzw. drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 15), oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrererlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe gem. § 41 Abs. ll Ziff.6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, dies hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer). Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder unsachgemäßer Behandlung des Mietfahrzeugs entstanden sind.

14.3. Der Mieter haftet ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen er das Mietfahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.

14.4. Weiterhin hat der Mieter bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühren zu sorgen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Mietfahrzeug überlässt, verursachen, frei.

14.5. Bis zur endgültigen Klärung von Schuld- und Haftungsfragen ist die Vermieterin berechtigt, die hinterlegte Kaution einzubehalten.

15. Unfälle und Schäden

15.1. Der Mieter hat nach einem Unfall-, Brand-, Diebstahl-, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 14.2.). Gegnerische Ansprüche gegen die Vermieterin dürfen nicht anerkannt werden.

15.2. Der Mieter hat der Vermieterin selbst bei geringfügig erscheinenden Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Mietfahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu unterrichten.

15.3. Die Vermieterin kann eine vorzeitige Rückkehr des Mieters an einen Standort der Vermieterin zur Schadensregulierung am Mietfahrzeug verlangen, um die Folgekosten in Grenzen zu halten. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine (anteilige) Erstattung des Mietpreises, wenn er den Schaden zu vertreten hat oder seine Pflichten gegenüber der Vermieterin nicht erfüllt hat.

16. Speicherung von personenbezogenen Daten

16.1. Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter ist es erforderlich, dass die Vermieterin personenbezogene Daten des Mieters und vom Mieter angegebener Fahrer verarbeitet. Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung der Vermieterin. Diese ist verfügbar unter https://www. gude-camper.de/datenschutz.

16.2. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht.

16.3. Die Vermieterin kann jedoch aufgrund von Aufforderungen staatlicher Stellen oder privater Dienstleister (z.B. Parkplatzbetreiber, Maut) zur Herausgabe dieser personenbezogenen Daten im Einzelfall aufgefordert werden. Insbesondere ist die Vermieterin berechtigt, die zum Vertragsverhältnis gehörenden Daten (Person des Mieters und von angemeldeten Fahrern, Zeitraum der Anmietung) einer zur Verfolgung von Delikten oder im Bereich der Verkehrs- und Fahrzeugverwaltung zuständigen Behörde (z.B. Bußgeldbehörde, Staatsanwaltschaft, Führerscheinstelle, KFZ-Zulassungsstelle) mitzuteilen, wenn sie als Halterin über eine mit dem Mietfahrzeug begangene Ordnungswidrigkeit informiert und zeugenschaftlich zu Angaben über den verantwortlichen Fahrzeugführer aufgefordert wird.

17. Daten in Navigations- und Mobilfunksystemen sowie eingebaute Ortungssysteme und andere technische Einrichtungen zur Dokumentation von Schadensereignissen (Box)

17.1. Die Mietfahrzeuge der Vermieterin sind in der Regel mit einer Technik ausgestattet, die für die Vermieterin die Position des Mietfahrzeugs bestimmbar macht. Ferner sind sie mit einer technischen Einrichtung (Box) zur Dokumentation von Schadensereignissen ausgestattet. Der Mieter willigt ein, dass die Vermieterin die GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn der Mieter das Mietfahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgibt oder das Mietfahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungsgebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzt.

17.2. Der Mieter willigt ferner ein, dass die Vermieterin die Daten aus der technischen Einrichtung zur Dokumentation von Schadensereignissen (Box) auch unabhängig davon nutzen kann. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung dieser Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Fahrzeugflotte der Vermieterin und der vertraglichen Rechte der Vermieterin. Die Vermieterin weist darauf hin, dass sie aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet sein kann.

17.3. Die Mietfahrzeuge der Vermieterin sind weitgehend serienmäßig mit
Informations- und Kommunikationssystemen, wie z. B. Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen ausgerüstet. Dadurch soll nicht der Zweck verfolgt werden, personenbezogene Daten des Mieters oder des Fahrers zu erheben. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während des Mietzeitraums eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Mietfahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Mietfahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Mietfahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Mietfahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Mietfahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

18. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Einziger Vertragspartner der Vermieterin ist der Mieter.

19. Gerichtsstand und Verjährung

19.1. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Oberursel. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

19.2. Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche der Vermieterin gegen den Mieter erst fällig, wenn die Vermieterin Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs.

20. Gutscheine

20.1. Gutscheine können käuflich erworben und per E-Mail bestellt werden. Gutscheine berechtigen zur teilweisen oder vollständigen Inanspruchnahme des Gutscheinwertes. Übersteigt der vertraglich vereinbarte Mietpreis die Höhe des Gutscheins, ist die Differenz zwischen Mietpreis und Gutscheinwert durch den Mieter zu begleichen. Eine Auszahlung des Geldwertes aus einem Gutschein ist ausgeschlossen.

20.2. Gutscheine, die im Rahmen von Werbeaktionen ausgegeben werden, unterliegen nicht den gesetzlichen Verjährungsfristen, sondern werden durch die Vermieterin mit einem definierten Enddatum versehen. Gekaufte Gutscheine jedoch unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist; sie verjähren also nach 3 Jahren, ab Erwerb des Gutscheins, zum 31.12. des Jahres der Verjährung.

21. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die Vermieterin wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

22. Schlussbestimmungen

Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen, mündliche Zusagen haben keine Wirkung und gelten nicht für den Vertrag. Sollten einzelne Regelungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen keinen Einfluss. Die unwirksamen Regelungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

Hiermit bestätigt der Mieter, diese allgemeinen Vermietbedingungen der Marnet Freizeitmobile GmbH erhalten, gelesen und anerkannt zu haben.

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Gude Camper
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